Lohntarifvertrag NRW z.T. allgemeinverbindlich
Der Tarifausschuss hat heute in seiner öffentlichen Sitzung positiv über den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2015 beschieden.
Aber Vorsicht, nicht alle Lohngruppen wurden für allgemeinverbindlich erklärt!
Von der AVE ausgenommen sind die Lohngruppen:
§2 folgende Lohngruppen: 2. bis 4., 5.c, 6., 15, 17. und 19.,
§4 Ausbildungsvergütung,
§5 Ziffer 5.5,
§7 Ziffer 7.2 und 7.3,
sowie die Anhänge und Protokolnotizen.
Die AVE tritt dann rechtskräftig, rückwirkend mit der Anzeige im Bundesanzeiger in Kraft. Beachtet bitte, dass wenn Eure Arbeitgeber die Tariflohnerhöhung bisher noch nicht freiwillig gezahlt haben, Ihr Eure Ansprüche rechtzeitig geltend macht.