Corona: Das gilt jetzt – 3G am Arbeitsplatz
Corona-Pandemie: Ab Mittwoch (24.11.2021) gilt 3G am Arbeitsplatz!
Die neuen 3G-Regeln am Arbeitsplatz sollen ab kommendem Mittwoch gelten. Das teilte das Bundesarbeitsministerium am Freitag bei Twitter mit. „Um Beschäftigte besser zu schützen, gilt ab 24. November 3G am Arbeitsplatz“, heißt es in dem Tweet des Ministeriums.
Der Bundestag hat erneut Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen, die sich mit 3G am Arbeitsplatz und einer Homeoffice-Pflicht auch auf die Arbeitswelt auswirken. Die Änderungen sollen eine andere Rechtsgrundlage für die verschiedenen Corona-Regeln schaffen. Die vom Bundestag bislang festgestellte „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ läuft nunmehr zum 25. November aus. Dies wurde mit einer Mehrheit aus SPD, Grüne und FDP, den zukünftigen Koalitionspartnern in der Bundesregierung, ebenfalls beschlossen. In der Ministerpräsidentenkonferenz, die im Anschluss an die Bundestagssitzung stattgefundenen hat, wurden weitere zusätzliche Maßnahmen beschlossen, unter anderem soll der Bund eine Impfpflicht für Pflegeberufe auf den Weg bringen.
Was gilt künftig bundesweit?
- 3G am Arbeitsplatz: Genesen, geimpft, getestet gilt künftig, wenn in einem Betrieb Kontakt zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Homeoffice-Pflicht
- 3G in Verkehrsmitteln: Wer Busse, Bahnen und in Deutschland startende Flugzeuge nutzt, muss künftig nachweisen, dass er geimpft, genesen oder getestet ist – Ausnahmen gelten unter anderem für Kinder.
- Strafe für Fälscher*innen: Das Fälschen von Tests, Genesenen- oder Impfnachweisen wird unter Strafe gestellt und im schlimmsten Fall mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden.
- Beschränkter Zugang zu Pflegeheimen: Pflegeheime, Kliniken und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen dürfen mit Inkrafttreten der Änderungen nur noch mit einem tagesaktuellen negativen Test betreten werden.
- Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte gelten weiterhin.
- Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen können ebenfalls weiterhin eingefordert werden.
Die einzelnen Bundesländer können künftig – wenn es ihr jeweiliges Parlament beschließt – weitere härtere Maßnahmen ergreifen.
Welche Maßnahmen liegen in Länderhand?
- Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum
- Sport- und Kultur-Veranstaltungen können abgesagt werden
- Freizeiteinrichtungen dürfen im Einzelfall geschlossen werden
- Schulen und Kitas dürfen im Einzelfall geschlossen werden
Was dürfen die Länder nicht beschließen?
- Flächendeckenden Lockdown
- Reiseverbote erteilen
- Ausgangssperren verhängen
- Geschäfte flächendeckend schließen
- Beherbergungsverbot verfügen
- Sport machen verbieten
- Gottesdienste und Demonstrationen nicht generell untersagt werden
Was hat die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen?
Die Ministerpräsidenten haben sich bereits vor den Beratungen mit der noch amtierenden Bundeskanzlerin Angela Merkel, CDU, in einer Telefonschalte darauf geeinigt, dass das 2G-Plus-Modell ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 6,0 in Kraft treten soll. Die die 2G-Regel gilt bereits bei einem Schwellenwert von 3,0. Beide Regelungen schließen Ungeimpfte komplett von gesellschaftlichen Bereichen wie beispielsweise der Gastronomie, Theater oder Kino aus. Bei 2G Plus müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Corona-Test vorweisen.
Des weiteren wurde beschlossen:
- Eine Länderöffnungsklausel soll es den Ländern ermöglichen, lokale Lockdowns einzuführen
- Im Bahn- und öffentlichen Personennahverkehr gilt neben der Maskenpflicht jetzt auch die 3G-Regel mit Nachweispflicht
- Ebenfalls 3G am Arbeitsplatz, es sei denn aus betrieblichen Gründen ist das nicht machbar
- Impfpflicht für Pflegeberufe soll der Bund auf den Weg bringen
- Gleichzeitig sollen Pflegekräfte erneut einen Pflegebonus erhalten
- Tägliche Testpflicht in Alten- und Pflegeeinrichtungen
- Die sogenannte Überbrückungshilfe III Plus für von der Pandemie besonders betroffene Unternehmen wird bis zum 31.3.22 verlängert
- Ausweitung der Impfkampagne u.a. durch Wiedereröffnung von Impfzentren
- Ausweitung der Kontrollen von Schutzmaßnahmen
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist erstmals am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Es hat das System der meldepflichtigen Krankheiten in Deutschland auf eine neue Basis gestellt. So regelt das IfSG, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden müssen und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden.