Annahmeverzug bei polizeilichem Einsatzverbot
Pressemitteilung Nr. 41/14 vom 12.11.2014
Untersagt die Polizeibehörde dem Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn der Arbeitnehmer keine Gründe für das Einsatzverbot gegeben hat und er auch nicht Adressat der behördlichen Anordnung ist. Der Arbeitgeber bleibt nach einem Arbeitskraftangebot trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet, die vertraglich geschuldete Vergütung zu zahlen (§ 615 Sätze 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Die Arbeitgeberin beschäftigt den Arbeitnehmer als Sicherheitsmitarbeiter auf einem Flughafen; der Arbeitnehmer nimmt in dieser Funktion als Beliehener der Luftsicherheitsbehörde Sicherungsaufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz wahr. Nachdem eine Kollegin den Arbeitnehmer u.a. beschuldigt hatte, er habe gegen Zahlung von Geld die Mitnahme unerlaubter Flüssigkeiten im Flugzeug erlaubt, wies die Polizeibehörde die Arbeitgeberin an, den Arbeitnehmer vorläufig nicht mehr zu beschäftigen. Die Arbeitgeberin suspendierte daraufhin den Arbeitnehmer und zahlte an ihn auch nach einem Arbeitskraftangebot keine Vergütung. Die Polizeibehörde hob das Einsatzverbot auf, nachdem sich die gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen hatten.
Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Annahmeverzugsvergütung verurteilt. Die unternehmerische Tätigkeit der Arbeitgeberin bringe es mit sich, dass die von ihr beschäftigten Sicherheitsmitarbeiter einer behördlichen Aufsicht unterliegen. Es gehöre daher zu ihrem unternehmerischen Risiko, dass die Behörde einen ihrer Mitarbeiter auf seine Zuverlässigkeit hin überprüfen wolle und seinen Einsatz bis zum Abschluss der Überprüfung untersage. Dies gelte jedenfalls in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nichts zu der entstandenen Situation beigetragen habe und sich die behördliche Anordnung auch nicht an ihn richte. Untersage die Behörde hingegen dem Arbeitnehmer selbst eine Tätigkeit, entfielen die Vergütungsansprüche.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2014 – 17 Sa 285/14
Die Arbeitgeberin beschäftigt den Arbeitnehmer als Sicherheitsmitarbeiter auf einem Flughafen; der Arbeitnehmer nimmt in dieser Funktion als Beliehener der Luftsicherheitsbehörde Sicherungsaufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz wahr. Nachdem eine Kollegin den Arbeitnehmer u.a. beschuldigt hatte, er habe gegen Zahlung von Geld die Mitnahme unerlaubter Flüssigkeiten im Flugzeug erlaubt, wies die Polizeibehörde die Arbeitgeberin an, den Arbeitnehmer vorläufig nicht mehr zu beschäftigen. Die Arbeitgeberin suspendierte daraufhin den Arbeitnehmer und zahlte an ihn auch nach einem Arbeitskraftangebot keine Vergütung. Die Polizeibehörde hob das Einsatzverbot auf, nachdem sich die gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen hatten.
Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Annahmeverzugsvergütung verurteilt. Die unternehmerische Tätigkeit der Arbeitgeberin bringe es mit sich, dass die von ihr beschäftigten Sicherheitsmitarbeiter einer behördlichen Aufsicht unterliegen. Es gehöre daher zu ihrem unternehmerischen Risiko, dass die Behörde einen ihrer Mitarbeiter auf seine Zuverlässigkeit hin überprüfen wolle und seinen Einsatz bis zum Abschluss der Überprüfung untersage. Dies gelte jedenfalls in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nichts zu der entstandenen Situation beigetragen habe und sich die behördliche Anordnung auch nicht an ihn richte. Untersage die Behörde hingegen dem Arbeitnehmer selbst eine Tätigkeit, entfielen die Vergütungsansprüche.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2014 – 17 Sa 285/14